Die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) im Kreistag des Kreises Herford hat in ihrer Sitzung vom 3. November 2025 folgende Geschäftsordnung beschlossen:
Präambel
Ziel der Fraktionsarbeit ist die Entwicklung, Förderung und Umsetzung einer Kommunalpolitik nach den Grundsätzen von Bündnis 90/Die Grünen. Die Fraktion orientiert ihre Arbeit an sozialen, ökologischen und demokratischen Grundsätzen. Die gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an der kommunalpolitischen Tätigkeit ist ausdrücklich erwünscht. Die Fraktion strebt daher die Quotierung in den Fraktionsgremien an.§
Zusammensetzung der Fraktion
(1) Die Fraktion besteht
aus den über die Wahlvorschläge von Bündnis 90/DIE GRÜNEN in den Kreistag gewählten Kreistagsabgeordneten. Diese bilden die ‚Kernfraktion‘.
den ordentlichen und stellvertretenden sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern.
(2) Organe der Fraktion sind
die Fraktion
die Vorsitzenden (Vorstand)
§2
Aufgaben der Fraktion
- Die Fraktion berät die politische Arbeit im Kreistag und fasst für ihre Mitglieder verbindliche Beschlüsse nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.
- Die Kernfraktion bestimmt zu Beginn der Wahlperiode die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger und die Zusammensetzung der Ausschüsse und anderer Gremien. Spätere Benennungen im Laufe der Wahlperiode werden von der Fraktion vorgenommen.
- Die Kernfraktion wählt zu Beginn der Wahlperiode aus ihrer Mitte in geheimer Wahl zwei gleichberechtigte Vorsitzende für zunächst ein Jahr, dann für jeweils zwei Jahre. Eine Abwahl bedarf der einfachen Mehrheit und muss in der Tagesordnung der Einladung aufgeführt sein.
- Die Fraktion ist das oberste Entscheidungs- und Beschlussorgan.
- Die Fraktion bestimmt die Kassenprüfer*innen.
- Die Fraktion beschließt den Haushaltsplan der Fraktion.
- Die Fraktion beschließt über die Einrichtung und Auflösung von Fraktionsarbeitskreisen (Teams).
- Die Fraktion legt die Schwerpunktthemen für die Fraktionssitzungen fest.
- Die Kernfraktion entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Dafür ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.
- (10)Die Fraktion tagt in der Regel vor jeder Sitzung des Kreisausschusses und des Kreistages. Die Einladung zur Fraktionssitzung sollte spätestens fünf Tage vor der Sitzung den Mitgliedern vorliegen.
- (11)Über jede Fraktionssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Auf Antrag eines Fraktionsmitgliedes sind einzelne Äußerungen wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Persönliche Erklärungen sind schriftlich der Protokollführung einzureichen.
- (12)Die Mitglieder der Fraktion sollen im Kreistag und seinen Ausschüssen sowie in der Öffentlichkeit die Gesamtlinie der Fraktion vertreten. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen der Fraktion teilzunehmen.
§3
Arbeitskreise (Teams)
(1) Zur Beratung von besonderen Sachfragen und zur Vorbereitung der Sitzungen von Fachausschüssen und anderer Gremien kann die Fraktion Arbeitskreise (Teams) bilden.
(2) Die Beratungsergebnisse und Vorschläge der Arbeitskreise (Teams) werden der Fraktion zugeleitet.
(3) Bei Entscheidungen von besonderer Bedeutung oder bei strittigem Beratungsergebnis erfolgt die weitere Beratung durch die Fraktion.
§4
Beschlüsse
(1) Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Einladung ergeht an alle Fraktionsmitglieder.
(2) Die Fraktion entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(3) Auf Antrag eines Fraktionsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
§5
Vorsitzende (Vorstand)
- Die Vorsitzenden vertreten die Fraktion nach innen und außen.
2) Die Vorsitzenden leiten im Wechsel die Fraktionssitzungen.
Weitere Zuständigkeiten und Aufgaben:
a) Verhandlungen mit anderen Fraktionen oder der Verwaltung entsprechend den Vorgaben der Fraktion
b) Teilnahme an den interfraktionellen Besprechungen.
c) Vorbereitung der Fraktionssitzungen, Vorschläge zu Schwerpunktthemen sowie zur Terminplanung für die Sitzungen
d) Festlegung der Tagesordnung der Fraktionssitzungen entsprechend den Vorgaben der Fraktion. Anträge von Fraktionsmitgliedern auf Aufnahme weitere Tagesordnungspunkte sollten berücksichtigt werden
e) Einberufung von Dringlichkeitssitzungen der Fraktion
f) Entscheidung in Dringlichkeitsangelegenheiten, soweit eine Fraktionssitzung nicht rechtzeitig einberufen werden kann
g) Bericht in der Fraktion über die Beschlüsse
§6
Kasse
Die Fraktion betraut ein Mitglied mit der Führung der Kasse der Fraktion.
§7
Presse
Die Vorsitzenden leisten Pressearbeit.
§8
Anträge und Anfragen
(1) Anträge und Anfragen von Fraktionsmitgliedern an den Kreistag und seine Ausschüsse sind den Fraktionsvorsitzenden und der Fraktion zur vorherigen Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Die Einreichung bei der Verwaltung übernehmen die Fraktionsvorsitzenden.
(2) Anträge und Anfragen in Ausschüssen, die aus Zeitgründen nicht beraten werden können, sind der Fraktion nach der Einbringung zur Kenntnis zu geben.
§ 9
Ausschluss aus der Fraktion
Über den Ausschluss beschließt die Kernfraktion mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder auf schriftlichen, begründeten Antrag eines oder mehrerer ihrer Mitglieder nach vorheriger Anhörung des Betroffenen. Zum Ausschluss aus der Fraktion bedarf es eines mit Mehrheit von zwei Dritteln aller Kernfraktionsmitglieder gefassten Beschlusses der
Fraktion.
§ 10
Datenschutzrechtliche Regelung
(1) Die Fraktionsvorsitzenden haben dafür Sorge zu tragen, dass hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes beachtet werden. Hierzu gehört insbesondere, dass bei Auflösung der Fraktion die aus der Fraktionsarbeit erlangten personenbezogenen Daten gelöscht werden.
(2) Die Fraktionsvorsitzenden haben darauf hinzuwirken, dass neben-/hauptamtliche Fraktionsmitarbeiter, die nicht Mitglied der Vertretungskörperschaft sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(3) Weiterhin haben die Fraktionsvorsitzenden für die sorgfältige Aufbewahrung und den Umgang mit fraktionsbezogenen Unterlagen (z.B. Verwendungsnachweise, Kontoführung, Zugang zu personenbezogenen Daten etc. ) Sorge zu tragen.
§11
Annahme und Änderung der Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung tritt durch Beschluss der Kernfraktion in Kraft und bedarf zur Änderung einer einfachen Mehrheit der Kernfraktionsmitglieder. Eine Beschlussfassung über die Änderung ist nur dann zulässig, wenn dies zusammen mit der Einladung zur Fraktionssitzung angekündigt ist.
(2) Die Änderung der Geschäftsordnung tritt erst in der folgenden Sitzung der Fraktion in Kraft.
